Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Gartenbau Jungjohann

 

Die aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für beide Seiten bindend und als Grundlage für alle unsere angebotenen Dienstleistungen zu betrachten.

 

  1. Grundsätzliches:

1.1 Sämtliche gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den fachlichen Qualitäts-Grundsätzen

      des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V., Bonn, ausgeführt.

1.2 Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweils für die Fläche etwa geltenden Verordnung

      (z.B. Friedhofsordnung), nach fachlichen Grundsätzen und -wenn nicht andere ausdrücklich vereinbart- nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten

       sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners.  

1.3 Veränderungen der Grabstätten, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine führt in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen:

      es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

1.4 Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit. Sollten Rechnungen als Unbekannt Verzogen zurückkommen, nehmen wir uns das Recht

      auf Anfrage beim Einwohnermeldeamt um Adressen anzufordern heraus.

      Die Gebühr für Anfrage bei Einwohnermeldeamt ist vom jeweiligen Kreis abhängig und wird dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

  1. Ausführung und Leistungsbeschreibung:

2.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche von dem Auftraggeber der Gärtnerei, nachstehend Auftragnehmer genannt,

      in Auftrag gegebenen Arbeiten, die zu den Leistungen gemäß Ziff. 2.2 gehören.

2.2 Die gärtnerischen Arbeiten des Auftragnehmers umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, das Ausführen von Pflasterarbeiten, Einfassungen,

      Sandsteinmauerwerk, dauerelastische Verfugungen, Maurer- und Betonarbeiten jeglicher Art, Gestaltung von Teichen und Teichbau,

      Sichtmauerwerk und Klinkerarbeiten.

 

  1. Grundsätzliches zur Grab- und Dauergrabpflege:

3.1 Die Grab- und Dauergrabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.

3.2 Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten,

      Begießen und Düngen erfolgt nur gegen gesonderten Auftrag und Berechnung. Das Gießen erfolgt nur auf die Saisonbepflanzung bis zum Anwachszeitraum.

 

  1. Bepflanzung der Grabstätte:

4.1 Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung

      und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.

4.2 Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.

4.3 Eine Gewährleistungspflicht des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung

      hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu veranlassen.

4.4 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm,

      schweren Regen, Wild, tierische pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgen nicht.

      Das gleiche gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lagen) bedingt und vorhersehbar sind

      und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.

4.5 Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.

 

  1. Sonstige Leistungen der Grab- und Dauergrabpflege:

     Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hinausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:

5.1 Abfahren nicht benötigter Erde

5.2 Auffüllen der Grabstätte

5.3 Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln

5.4 Verlegung von Platten

5.5 Erstellung von Grabeinfassungen

5.6 Winterschutz von Pflanzen

5.7 Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume,

      Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Beheben von Schäden die durch Dritte verursacht werden.

5.8 Vorrübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

5.9 Wiederherrichtung des Grabes nach Beisetzung.

 

  1. Zahlungsbedingungen:

6.1 Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

6.2 Sollten Rechnungen außerhalb der Zahlungsfristen ohne telefonische oder schriftliche Stellungnahme nicht bezahlt werden,

      fallen Mahngebühren sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an.

6.3 Die Rechnung kann nur innerhalb einer Woche nach Rechnungsstellung schriftlich beanstandet werden.

6.4 Unabhängig seiner Rechte kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Verzug mit seiner Zahlungspflicht eine Nachfrist von einer Woche setzen

      mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist seine Leistungen einstelle und vom Vertrag zurücktrete.

      Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

6.5 Der Auftragnehmer behält sich eventuelle Preisänderungen alle paar Jahre wegen steigender Arbeit/Lohn und Materialkosten vor.

      Im Fall der Preiserhöhung steht dem Auftraggeber das Recht zu,

      dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung durch den Auftragnehmer zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preiserhöhung als genehmigt

6.7 Die Position „Gießen“ bezieht sich nur auf die jahreszeitlich wechselnde Bepflanzung und nicht auf die gesamte Grabstätte.

  1. Rügefristen:

      Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen.

      Eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen

      nach Versand der Rechnung.

 

  1. Auftraggeber, Finanzierung und Zahlung:

      Aufträge zur Grabpflege können:

8.1 auf ein Pflegejahr, Ostern bis Totensonntag, beschränkt erteilt und jährlich erneuert werden (Jahrespflege) oder

8.2 als Dauergrabpflege mit gleichbleibenden Leistungen und Lieferung fortlaufend erteilt werden. Dauergrabpflegeverträge können jährlich

      bis spätestens zum 31. Dezember gekündigt oder geändert werden.

      Die komplette Pflegepauschale, sowie 50% der jahreszeitlichen Bepflanzung, Dünger und Graberde werden jeweils im Januar für das laufende Jahr

      In Rechnung gestellt. Je nach Vereinbarung wird der komplette Rechnungsbetrag Anfang des Jahres gezahlt.  Nach Beendung des Pflegejahres werden Lieferungen

      und weitergehende Leistungen abgerechnet und mit den 50% verrechnet.

      Grabgestaltungen und Einfassungen werden jeweils nach Erstellung in Rechnung gestellt. Die Rechnung sind nach Erhalt ohne Skonto und Portoabzug

      zu begleichen. Danach werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet. Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.

  1. Gewährleistung:

9.1 Eine Gewähr für das Anwachsen kann nur übernommen werden, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag die Pflege beauftragt wird.

9.2 Mängelrügen sind unverzüglich an den Gärtner zu richten.

9.3 Liegt ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Ersatzlieferung berechtigt.

      Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

      insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen.

9.4 Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Auftraggeber berechtigt,

      nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Kündigung des Vertrages zu verlangen.

  1. Haftung:

10.1 Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt

        und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich zur Kenntnis gegeben wurden.

10.2 Für Schäden am Flächenzubehör, wie z.B. Vasen, Tonschalen, Glas etc. wird von dem Auftragnehmer keine Haftung übernommen.

        Änderungen der Flächen, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen von Mauerwerk, führen in keinem Fall zu Gewährleistungsansprüchen,

        ebenso nicht Schäden an Einfassungen, die sich während der Pflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten

        des Auftragnehmers, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; gleiches gilt dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht

        verletzt wurde und der Schaden darauf beruht

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

      Erfüllungsort ist der Sitz des Garten- und Landschaftsbaus Jungjohann, Im Lindenwieschen 5 in 51580 Reichshof - Eiershagen.

      Gerichtsstand ist das Amtsgericht, Kaiserstraße in 51545 Waldbröl.

 

  1. Schlusswort:

      Sollten einzelne Bereiche unserer AGB nicht zutreffen, so halten alle übrig aufgeführten Bestimmungen in vollem Umfang ihre Gültigkeit.

 

  1. Kündigung:

     Der abgeschlossene Grabpflegevertrag wird automatisch jedes Jahr fortlaufend weiterbestehen und ausgeführt,

     sofern er nicht am Jahresende gekündigt wird (bis zum 31.12)

     Reichshof, den 20.06.2022